AGB
1. GELTUNG
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Firma Franz Fagerer GmbH (FN45429h) und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden, auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.fagerer.at) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. KOSTENVORANSCHLÄGE
2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrages. Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
3. PREISE
3.1. Alle unsere Preise – auch Pauschalpreise – sind Tagespreise. Treten zwischen Preisbekanntgabe und Leistungsausführung
- a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Baukostenindex oder
- b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission, Baukostenindex oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Erhöhungen treten auch dann in Kraft, wenn zwischen Preisbekanntgabe und Ausführung weniger als 2 Monat liegen.
Fixpreise sind nur dann gültig, wenn Voraus-, An- oder Teilzahlungen auf bestimmte – nicht von den Leistungsfristen abhängige – Termine vereinbart wurden und die Zahlungstermine genau eingehalten werden.
In unseren Preisen nicht enthalten und auf Kosten des Auftraggebers auszuführen sind das Bereitstellen eines geeigneten, verschließbaren Raumes, alle baulichen Nebenarbeiten, wie Maurer- und sonstige Handwerkerarbeiten, vor allem Spitzarbeiten, das Wiederzuputzen der Maueröffnungen, Strom, das erforderliche Heizmaterial und Wasser für das Probeheizen, mehrmalige Montage der Radiatoren, sowie alle nicht namentlich angeführten Lieferungen und Leistungen, die zur Erstellung bzw. Inbetriebnahme unserer einzelnen Gewerke erforderlich sind, wie zB elektronische Leistungen, Spenglerarbeiten (Dacheinfassungen, Tropftassen, etc), Sandbetterstellungen, Zuschütten von Kanälen, Versetzen von Öltanks, Gerüstungen, Baustellensicherung. Weiters sind in unseren Angebotspreisen Verpackungs- und Versandkosten, sowie eventuell anfallende Verzollungskosten ebenso nicht enthalten. Für zusätzliche Leistungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind, werden anteilmäßige Wegzeiten, Fahrtkosten und Diäten gesondert verrechnet.
3.2. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mit gemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis max. 1m bleiben unberücksichtigt.
4. BEIGESTELLTE WAREN
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, sind wir berechtigt, für den Anschluss derselben vom Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber 15% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
4.2. Die Qualität und die Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden
5. ZAHLUNGEN
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt branchenübliche Zahlungsweise: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung der Ware bzw. Montagebeginn, Rest bei Rechnungslegung netto Kassa! Unabhängig von den getroffenen Zahlungsvereinbarungen ist die in der Faktura erhaltene Mehrwertsteuer ausnahmslos spätestens 3 Wochen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gehen Mahn-, Inkasso- und Wechselspesen sowie Verzugszinsen zu Lasten des Auftraggebers. An Verzugszinsen verrechnen wir einen Zinssatz von 12% p.m. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsabrechnung und -belastung erfolgt vierteljährig. Soweit nicht die Bestimmungen des Konsumentengesetzes (KSchG) anzuwenden sind, bleiben vereinbarte Fix-Zahlungstermine auch dann verbindlich, wenn es zu Verzögerungen der Leistungsausführung kommen sollte, es sei denn, die Verzögerungen werden durch uns selbst verursacht. Wird ein vereinbarter Teilzahlungstermin nicht eingehalten, sind wir berechtigt, bis zur Erfüllung dieses Vertragspunktes die Arbeiten einzustellen. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Geldvollmacht zum Geldempfang nicht berechtigt. Zahlungen können daher rechtsgültig nur bargeldlos (durch Überweisung) geleistet werden.
5.1. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €10 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
6.1. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilen Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
6.2. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen
6.3. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
7.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sich, um den Vertragszweck zu erreichen
7.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchen besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
7.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8. ÜBERNAHME
8.1. Soweit keine formelle Übergabe/Übernahme erfolgt, gilt der Tag der ersten Inbetriebnahme als Übergabetermin, bzw. der letzte Montagetag bei Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der Situation auf der Baustelle etappenweise durchgeführt werden.
9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS INFOLGE FREMDEINWIRKUNG
9.1. Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sich als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler an nicht von uns gelieferten Gegenständen möglich, dies insbesondere auch im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten. Dafür haften wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Anlage mit aggressivem Wasser (bzw. anderen aggressiven Medien) betrieben wird. Verschließteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem, bindungslosem oder dünnwandigem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.
10. ANNAHMEVERZUG
10.1. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
10.2. Die Geldendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
11.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12. GEWÄHRLEISTUNG
- a) Soweit die Bedingungen nach dem KSchG keine anderen Fristen vorsehen, garantieren wir während der Dauer eines Jahres von der Fertigstellung der Anlage an für einwandfreies Funktionieren. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Reklamationen im Rahmen der Gewährleistungsfrist sind uns mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach unserer Wahl angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn vom Mangel betroffene Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug durch uns in Erfüllung der Gewährleistung.
- b) Werden Mängel oder mangelhafte Fertigstellung vom Auftraggeber fertiggestellt, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Verbesserungsversuch selbst und so rasch als möglich durchzuführen. Erst wenn der Auftraggeber die Verbesserung erfolglos versucht hat, ist der Auftragsgeber berechtigt, die Mängel von einer Dritt-Firma beheben zu lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Behebung des Mangels (Fertigstellung) vom Entgelt den doppelten Wert dessen zurückzubezahlen, welches für die Behebung des Mangels (Fertigstellung) durch eine Dritt-Firma auszugegeben werden musste, wobei ein eventuell vereinbarter Haftrücklass die Summe des Rückbehaltes entsprechend vermindert. Ist der Mangel nicht behebbar oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann aus dem Teil der Preisminderung ein angemessener Betrag zurückbehalten werden. Falls eine Einigung nicht erzielt werden kann, darf der Auftraggeber einen Sachverständigen ergebenden Betrag (Preisminderung oder doppelter Wert bis zur Behebung) bis zur endgültigen – gerichtlichen- Entscheidung über den Streitfall zurückbehalten. Wenn der Auftraggeber innert 14 Tagen, nach dem zwischen den Vertragsteilen klargestellt ist, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, keinen Sachverständigen beauftragt, kann dies der Auftragnehmer tun. Der Auftragnehmer ist bereit, angemessene Kosten des Sachverständigengutachtens als vorprozesssuale Kosten geltend zu machen. Es gilt als vereinbart, dass ein Rückbehalt wegen Mängeln (mangelnder Fertigstellung) nur von der Schlusszahlung gemacht werden darf, es sei denn, diese würde hierzu voraussichtlich nicht ausreichen
- c) Die Wirtschaftlichkeit und maximale Rentabilität, insbesondere im Hinblick auf den Energieverbrauch, kann erst nach einer technisch bedingten Einlaufs- bzw. Ein- und Nachregulierzeit gewährleistet werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn er Beobachtungen im Hinblick auf einen zu hohen Energieverbrauch macht, damit der Auftragnehmer in die Lage versetzt wird, seiner Mängelbehebungspflicht schnellstmöglich nachzukommen.
- d) Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber den Nachweis zu einbringen hat, dass eine eventuelle Mangelhaftigkeit bereits bei der Übergabe vorhanden war. (Anschluss der gesetzlichen Vermutungspflicht nach § 924 ABGB)
- e) Ein- und Ausbaukosten sind nicht von der Gewährleistung umfasst.
13. SCHADENERSATZ
13.1. Wir haften nur für verschuldete Schäden an den dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die wir im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen haben. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits vorliegen.
14. GERICHTSSTAND
14.1. Es gilt österreichisches Recht. Für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Rechtsverhältnis wird der ausschließliche Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichtes des Standorts fa. Fagerer GmbH, soweit nicht die Bestimmungen des KSchG anzuwenden sind.